- 1008 - 1258. Dezember 2. Goldberg im Minoritenkloster. f. 2. p. Andree. Herz. Bolesl. v. Schles. gelobt auf die Ermahnungen des Bertold v. Regensburg (vgl. über ihn Knoblich im kath. Kirchenblatte v. 1864 No. 50), des Br. Slavota, Provinzials der Minoriten für Polen, des Bruders Symon Kustos v. Breslau, des Br. Herbord (über ihn vergl. Knoblich Herz. Anna Anhg. S. 18 Amn. 2), dem Bisch. Thomas zur Sühne für sein Verbrechen mit 100 Rittern und Edlen von Goldberg zur Domkirche in Breslau im blossen wollenen Gewande und barfuss zur Erflehung der bischöfl. Vergebung zu kommen, auch nach der Festsetzung der Dominikaner den zugefügten Schaden zu ersetzen, er verspricht ferner eidlich künftig das Eigenthum und die Zehnten der Kirchen nicht anzutasten, des Bischofs 5 Geiseln frei zu lassen und das was der Bischof gegen ihn gethan, nicht weiter im Argen zu gedenken. Z.: Alb. de Vlugelsberk, Ulr. v. Coldiz, Konr. v. Milbus, Heinr. v. Provin, Ditricus v. Hochberg, Dietrich v. Muzcowe, Tamo v. Waldiz, Sekirko, Nic. Aus dem lib. nig. (f. 391) des D.-A. bei Stenzel Bisthumsurkunden S. 20. Von dem hier angelobten Bussgange weiss keine Geschichtsquelle Etwas, obwohl solch ausserordentliches Schauspiel vor allem Andern einen der geistlichen Chronisten zur Aufzeichnung gelockt haben müsste. Um so mehr ist bei dem so höchst merkwürdigen Inhalte die Frage nach der Zuverlässigkeit der Urkunde gerechtfertigt. Das Original ist nicht vorhanden, und der liber niger, auf den wir allein angewiesen sind, vermag, insofern in ihm mehrfache unechte Urkunden sich finden, keine Garantie zu bieten. Die Zeugen scheinen auffallend, als ob sie aus einer viel späteren Urk. genommen wären, wenigstens durchaus verschieden von den sonst in den allerdings nicht zahlreichen Urkunden Boleslaws nächst vor und nach dem 12. Dez. 1258 genannten. Ferner enthalten die Urkunden über die wirkliche Sühne von 1260 u. 1261 (vgl. unten) nicht die mindeste Beziehung auf die vorliegende Urk., die Sühne scheint doch in anderer Form vor sich gegangen zu sein, und schon die Differenz der Zeit bleibt unaufgeklärt. Unter diesen Umständen kann ich mich des Verdachtes nicht erwehren, die Urk. sei unecht, fabricirt zu dem Zwecke, den Triumph der bischöflichen Gewalt in recht hellem Lichte erscheinen zu lassen und deshalb auch dem grossen Copialbuche des Domkapitels einverleibt. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1875; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 2: Bis zum Jahre 1280. Herausgegeben von Colmar Grünhagen. |